Mein Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht erfasst z.B.: · die Abwicklung von Verkehrsunfällen,· die Überprüfung und Anfechtung von Bußgeldscheiden, · die Strafverteidigung bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, · die Interessenwahrnehmung gegenüber den Führerscheinstellen, wenn es um den Entzug des Führerscheins z.B. im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol oder Drogen geht, · die Beratung und Interessenwahrnehmung beim Autokauf. Jeder fährt Auto oder ein sonstiges Kraftfahrzeug, sodass das Verkehrsrecht zur täglichen Praxis meiner anwaltlichen Arbeit zählt. Gerade in den letzten Jahren ist die Einschaltung eines Anwaltes jedem anzuraten, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist. Die Regulierungspraxis und das Schadensmanagement der Haftpflichtversicherer zielt darauf, möglichst ohne Sachverständige oder Anwälte den Schaden mit dem Unfallgeschädigten direkt abzuwickeln. Dadurch sollen nicht nur die Kosten für Sachverständige und Anwälte gespart werden. Es ist belegbar, dass in vielen Fällen der Geschädigte dadurch weniger erhält, als ihm eigentlich zustehen würde. Ein Rechtsanwalt, der täglich mit dem Verkehrsrecht umgeht, kann hier weiterhelfen und zu vernünftigen und gerechten Abwicklungen von Unfällen beitragen. Bei einer 100-prozentigen Haftung des Gegners sind Anwalt und Sachverständige auch zu 100% zu erstatten. Die Schadensversicherer versuchen ab dem Moment, in welchen sie von dem Unfall erfahren, über eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten den Unfall in ihrem Sinne zu regeln. Häufig wird angeboten, die Regulierung für den Geschädigten zu übernehmen, so dass dieser angeblich keine Arbeit mit der Angelegenheit habe. Dabei wird auf „eigene“ Sachverständige zurückgegriffen und ein Anwalt möglichst vermieden. Grundsätzlich sollte man sich merken, dass man nicht gezwungen ist, den von der Versicherung benannten Sachverständigen zu akzeptieren. Der Geschädigte darf immer den Sachverständigen und auch den Anwalt seines Vertrauens frei und ohne Einschränkung wählen. Immer wieder zeigt die Praxis, dass Geschädigte, die es zunächst ohne Anwalt versucht haben, zunächst nur einen Bruchteil von dem angeboten wird, was später der Anwalt erreichen konnte. Der Deutsche Anwaltsverein und auch renommierte Sachverständigen-Organisationen empfehlen mittlerweile: Nie mehr ohne Anwalt! s. dazu: http://verkehrsanwaelte.de/presse_nicht_mehr_ohne_anwalt.html |
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An dieser Stelle möchte ich einige „Überraschungseier“ des Verkehrsrechts präsentieren:
Liegt eine unklare Verkehrslage vor und man überholt trotzdem, droht ein Bußgeld. 50 € und 3 Punkte in Flensburg stehen dann an. Kommt es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, sind auch ohne weiteres 125 €, 4 Punkte und ein Monat Fahrverbot die Konsequenz. Eine andere Vorschrift ist den meisten jedoch nicht bekannt: § 315c Absatz 1, Nummer 2b Strafgesetzbuch regelt: wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen und der fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein gegen sein Verhalten bedenken nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt.
Alle wissen, dass man ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zu einem hohen Bußgeld mit Fahrverbot führt. Oft erwischt manchen der § 315c des Strafgesetzbuchs auf dem falschen Fuß. Dieser regelt unter anderem auch: wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholische Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 316 Strafgesetzbuch regelt unter der Trunkenheitsfahrt das Problem, wenn es nicht so einer Gefährdung anderer gekommen ist. Juristen unterscheiden die so genannte relative und die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit. Ab 1,1 Promille Butalkoholkonzentration ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Es ist aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen dann zwingend davon auszugehen, dass ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann. Die Überraschung kommt mit dem Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese kann bereits bei 0,3 Promille anfangen. Können durch die Polizei äußerlich erkennbare Ausfallserscheinungen festgestellt und das Ganze gegebenenfalls noch durch einen Arzt untermauert werden, ist zumindest die Trunkenheitsfahrt gegeben. Kommt es dann noch zu einem Unfall, der ohne Alkohol nicht erfolgt wäre, schlägt wieder die Straßenverkehrsgefährdung zu.
Wer am Lenker oder am Steuer mit Alkohol oder Drogen erwischt wird, der wird nicht nur bestraft. Er muss auch damit rechnen, dass er gegebenenfalls zu medizinisch-psychologischen Untersuchung muss oder gegebenenfalls sogar seinen Führerschein für mindestens ein Jahr verliert. Alle Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, insbesondere die, die im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol erfolgen, werden automatisch von den Ermittlungsbehörden an die zuständigen Führerscheinstellen gemeldet. Dort wird dann Akteneinsicht beantragt. Bei folgenden Konstellationen kann man zwingend davon ausgehen, dass man seinen Führerschein verliert:
Richtig ist, dass innerorts ab mehr als 30 und außerorts ab mehr als 40 km/h über der jeweils zulässigen Geschwindigkeit grundsätzlich ein Fahrverbot verhängt wird. Höchst problematisch wird es aber, wenn man mehrmals mit Geschwindigkeitsüberschreitungen oder auch anderen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung erwischt wird, die in Flensburg gespeichert werden. Entscheidende Vorschrift ist der § 25 Straßenverkehrsgesetz. Dessen Absatz 1 regelt, dass wegen einer Ordnungswidrigkeit, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sind, zusätzlich für die Dauer von einem bis zu drei Monaten Fahrverbot verhängt werden kann. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG ist insofern ein Gummiparagraph, der in seiner Auslegung von den jeweiligen Gerichten geformt wird. Den meisten Autofahrern ist bekannt, dass wenn sie innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zweimal mit mindestens 26 km/h zu schnell erwischt werden, ein Fahrverbot verhängt wird. Hier handelt es sich um einen so genannten Regelfall. Das bedeutet, dass in diesen Fällen immer ein Fahrverbot verhängt wird. Geregelt ist dies im § 4 Abs. 2 S. 2 des Bußgeldkataloges. Aber nicht jeder, der haarscharf unter der magischen Grenze von 26 km/h bleibt, hat Glück. Das OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 29.3.2007 (3 Ss OWi 442/07) einen Autofahrer mit einem überraschenden Fahrverbot erfreut. Der Autofahrer hatte mit Rechtskraft vom 8.1.2005 und 11.2.2005 zwei Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 30 km/h und 33 km/h erhalten. Am 29.12.2005 war er dann mit 25 km/h zu viel erwischt worden. In der Instanz zuvor, beim Amtsgericht, hatte das AG Gnade walten lassen und kein Fahrverbot verhängt. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Bamberg hatte daraufhin festgestellt, dass eine Überschreitung von 25 km/h nur einen Kilometer unter dem Regelfall und damit dem Grenzwert von 26 km/h für das Fahrverbot ausreicht. Somit habe sich der Autofahrer wiederholt in dem Bestreben, möglichst rasch voranzukommen, über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinweggesetzt und deshalb fehlen ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche Rechtstreuegesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht. Gerade Berufskraftfahrer treffen Fahrverbote in Gestalt von solchen Überraschungseiern besonders hart und unverhofft. Es empfiehlt sich rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So kann auch im Vorfeld schon geklärt werden, wie hoch der Punktestand in Flensburg ist. Die Einsichtnahme in das Verkehrszentralregister gehört zur Serviceleistung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit bei der Interessenwahrnehmung bei Bußgeld- oder Führerscheinsachen. An dieser Stelle noch ein Wort dazu, wie man seinen Anwalt stark demotivieren kann. Wer seinen Unfall zunächst selbst reguliert und dann erst zum Anwalt geht, hat häufig schon Teilzahlungen durch die Versicherung des Unfallgegners erhalten. Damit wird der Streitwert für den Anwalt niedriger, sodass er ein geringeres Salär erhält und oft die gleiche Arbeit hat. Gerade auch bei aus Sicht des Laien einfachen und haftungsrechtlich klaren Unfällen ist die Beauftragung eines Anwalts sinnnvoll. Denn so hält man seinen Haus- und Hofanwalt bei Laune. Nur so bekommt man am Ende das Optimum heraus. Ansonsten sei der Hinweis auf meine Ausführungen im Bikerrecht erlaubt. |
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