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1. Der MotorradunfallCheckliste: Was tun bei einem Unfall?Die BeweislastSchadenspostenibs. Ersatz der SchutzkleidungSchmerzensgeld2. Typische Problemsituationen für MotorradfahrerKolonnenhüpfen, plötzliche LinksabbiegerVorfahrtsverletzungAbbiegen durch Kolonnenlücke3. FahrzeugumbautenErlöschen der BetriebserlaubnisErlöschen der BetriebserlaubnisBeschlagnahme/Sicherstellung4. Was tun, wenn’s geblitzt hat?Fristen, ChancenDie MessgeräteFahrverbot drohtMotorradrecht oder Bikerrecht ist ein letztlich eine Unterabteilung des Verkehrsrechts unter Berücksichtigung mancher Besonderheiten des motorisierten Straßenverkehrs auf 2Rädern. Ungefähr seit dem Jahr 2000 beschäftige ich mich im Bereich des Verkehrsrechts intensiv mit den rechtlichen Problemen der motorisierten Zweiradfahrer. Nach Erwerb des Führerscheines fürs Motorrad zog es mich zunächst zu Vesparollern. Seit April 2006 bewege ich eine Honda CBF 1000, welche bedingt durch meine fast tägliche Beschäftigung mit Motorradunfällen mit ABS ausgerüstet ist. Für das Motorradmagazin “Bikertreff-Franken News” habe ich bis zum Dezember 2004 monatlich Beiträge zu den rechtlichen Seiten des Motorradfahrens verfasst. Seit dem März 2005 erschienen in dem Motorradmagazin “Wheelies” ( www.wheelies.de ) weitere von mir geschriebene Bikerrechtsartikel. Auch in der ZWElRAD (www.zweirad-online.de) gibt es ab September 2009 aus meiner Feder Beiträge zum Thema Bikerrecht. Dass ich meine Zeit nicht nur am Schreibtisch oder bei Gericht verbringe, belegt mein Bericht über die ersten 20.000 km mit meiner CBF in der Wheelies (Ausgabe 5/2007). Da ich es für unverzichtbar und absolut notwendig halte, dass Motorradfahrer um ihre Rechte kämpfen, bin ich Mitglied der Biker Union ( www.bikerunion.de ). Motorrad- und Rollerfahrer sind ständig besonderen Gefahren (s. www.bu-bitumen.de ) und auch Anfeindungen ausgesetzt, sodass deren Interessen auch einer besonderen Vertretung und Berücksichtigung bedürfen.
1. Der Motorradunfall Checkliste: Was tun bei einem Unfall? Personalien austauschen = komplette Anschriften aller Beteiligten (Fahrer und Halter der Fahrzeuge) Kennzeichen aller Beteiligten aufschreiben (auf Lesbarkeit im Stress achten)! Das Kennzeichen des Unfallgegners und der Fahrzeugtyp sind zwingend notwendig, um über den so genannten Zentralruf der Autoversicherer (z.B. über www.zentralruf.de) die Haftpflichtversicherung zu ermitteln. Beweise sichern: Also jeden, der den Unfall eventuell gesehen hat, ansprechen und sich die vollständige Anschrift geben lassen. Bei Zeugen mit Kfz sollte das Kennzeichen notiert werden. Im Idealfall sollte man Fotos (z.B. digital mit der Handykamera) von der Unfallstelle und den Fahrzeugen und deren Endstand machen. ACHTUNG: Die Polizei macht bei einem reinen Blechschadenunfall normalerweise keine Fotos (es erfolgt also keine Unfallaufnahme). Es wird nur der Personalienaustausch auf einem Formular durchgeführt. Verwarnungen der Polizei sollte man, wenn man von seiner eigenen Schuld am Unfall nicht überzeugt ist, nicht akzeptieren. Der Unfallhergang sollte zeitnah skizziert und schriftlich festgehalten werden. Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte dann ein Anwalt und zur Bestimmung der Schadenshöhe ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Die Praxis zeigt, dass ohne Anwalt die berechtigten Forderungen der Geschädigten durch die Versicherer gedrückt werden. Die Schadensversicherer lassen sich nahezu täglich Neues einfallen, um auf Kosten der Unfallopfer zu sparen. Ein Anwalt weiß von den neusten Taktiken und Ausflüchten. Er kann häufig schon das Regulierungsverhalten vorhersagen. Anwaltskosten sind soweit zu erstatten, wie der Schadensersatzanspruch durchdringt. Ein guter Anwalt spricht mit seinem Mandanten immer auch über Kosten für seine Inanspruchnahme. Die Abklärung mit einer eventuell vorhandenen Rechtsschutzversicherung gehört zum Service. Die Beweislast Immer wieder ist es für den juristischen Laien sehr schwer zu kapieren, dass logischer Menschenverstand und die Beweislastregeln nichts miteinander zu tun haben können. Wer von jemand anders etwas vor Gericht fordert, der muss die gesetzlichen Voraussetzungen dafür auch voll darlegen und beweisen. Geht es um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und oder Schmerzensgeld ist der Beweis fast ausschließlich nur über Zeugen oder Sachverständige zu führen. Gerade der Zeugenbeweis ist ein sehr unsicheres Beweismittel. Handelt es sich um einen 0815-Unfall, wird es für den Zeugen schwierig, sich noch ausreichend zu erinnern. Wer weiß schon, was er vor 10 Tagen zu Mittag gegessen hat. Die Beweislast ist eine hohe Hürde, um seine Ansprüche durchsetzen zu können. Gerade wenn z. B. durch einen Verkehrsunfall beim Mandanten schwere Verletzungen und ein hoher Sachschaden vorliegen, wird es für den Anwalt schwierig, dem Mandanten die Notwendigkeit der Beachtung der Beweislastregeln zu erklären. Der Mandant sieht oft nur das schlimme Resultat des Unfalls und kann in dieser Situation nicht nachvollziehen, warum er sich jetzt auch noch so viel Arbeit und Mühe mit dem Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für Verletzungen und Schaden machen muss. Trotzdem muss jeder Geschädigte seine „Hausaufgaben” machen und den Anwalt durch das Liefern der nötigen Sachinformationen unterstützen (z.B. durch Ausfüllen eines Unfallfragebogens). Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe! Folgende Schadensposten sind z. B. (Liste nicht vollständig) zu ersetzen: Schaden am Fahrzeug ist gemäß Gutachten oder nach Reparaturrechnung zu erstatten.
Ersatz der Schutzkleidung Selbstverständlich hat der Schädiger dem verunfallten Motorradfahrer auch die durch den Unfall beschädigte Schutzkleidung und den Helm zu ersetzen. Zwischenzeitlich gibt es zahllose Urteile zu diesem Thema. Grundtendenz bei fast allen Urteilen ist, dass Schutzkleidung und Helm ohne einen Abzug neu für alt zu erstatten sind. Das bedeutet, dass z. B. der Motorradhelm zum Preis der seinerzeitigen Anschaffung zu erstatten ist. Einige Urteile lassen Kürzungen zu, wenn Kleidung oder Helm übermäßige Gebrauchsspuren aufweisen. Soweit sich die Schutzkleidung in einem guten Zustand befindet und nicht älter als zwei Jahre ist, sollte eigentlich der damalige Kaufpreis erstattet werden. Wenn keine Kaufbelege vorgelegt werden können, versuchen die Versicherung daraus meist Vorteile zu ziehen. Häufig werden dann deutlich gekürzte Pauschalbeträge angeboten. In der Praxis sollten von der beschädigten Schutzkleidung im Rahmen des Schadensgutachtens zum Motorrad Fotos durch den Sachverständigen gefertigt werden. Alle Sachverständigen, die sich häufiger mit Motorradunfällen beschäftigen, fertigen diese Fotos ohne Probleme. Gegenstand des Gutachtens ist aber nach wie vor der Schaden am Motorrad selbst. Kosten für den Sachverständigen: Achtung! Nur wenn Schaden über 1000 EUR liegt oder ohne Gutachter der Schaden nicht erkennbar ist. Schadenspauschale (z.B. für Telefonate oder Porto etc.) mindestens und meistens 25 EUR Kosten für Mietersatzfahrzeug(soweit nicht andere Kfz verfügbar! ) für die Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei Totalschaden, soweit nicht andere Kfz verfügbar! Vorsicht: Ab dem Jahr 2004 und zahlreichen Entscheidungen des BGH zu diesem Thema werden sogenannte Unfallersatztarife nicht mehr voll erstattet. Statt Mietfahrzeugkosten gibt es Nutzungsausfallsentschädigung: soweit nicht andere Kfz verfügbarsind ! Das Landgericht München I hat in einem Urteil diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Wer zusätzlich zum Pkw ein Motorrad fährt, das bei einem Ausflug beschädigt wird, erleidet keinen Nutzungsausfall im eigentlichen Sinne, urteilte das Landgericht München I. (LG München I, 17 S 21278/02, DAR 2004, 155). Auch der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.6.2008 (VI ZR 248/07) die Hoffnungen für einen durchschnittlichen Motorradfahrer auf Nutzungsentschädigung sehr gedämpft. Das Gericht entschied für den Fall eines durch einen Unfall beschädigten Wohnmobils, dass für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Kfz Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen ist. Die Freude am Motorradfahren wird also auch hier nicht erstattet. Bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert; Ab-/Anmeldekosten, die Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt nur bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges Soweit die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden. Fälle darunter sind in Praxis mittlerweile kaum noch ohne Anwalt zu lösen. Das gilt vor allem dann, wenn man sein geliebtes Bike behalten will. Ist ein Motorrad zum Unfallzeitpunkt bereits seit sechs Wochen zugelassen, aber weniger als 1000 km gefahren worden, so kann die Schadensbemessung auf Neuwertbasis erfolgen (AG Lampertheim, 27.01.98). Die Gerichte setzen allerdings voraus, dass am Fahrzeug erhebliche Beschädigungen vorhanden sein müssen.
Bei Verletzungen(Personenschaden): Schmerzensgeld Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in Deutschland im Vergleich zum Ausland (insbesondere im Vergleich zu den in Medien häufig genannten Vereinigten Staaten) eigentlich sehr gering bemessen. Das Amtsgericht Jena hat z.B. in seinem Urteil vom 3.3.1999, Az. 28 C 206/98, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, einem Motorradfahrer einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1300 DM für Prellungen und ausgedehnte, großflächige Schürfungen am linken Unterschenkel und Schienenbein, Schürfungen am rechten Knie und Fuß bei 100-prozentiger und dann mindestens dreiwöchiger abnehmender Arbeitsunfähigkeit zuerkannt. Fahrtkosten zum Arzt oder zur Krankengymnastik (Kilometerpauschale) Erwerbsausfall (soweit nicht Entgeltfortzahlung) z.B. Unterschiedsbetrag zum Krankengeld Hausfrauen/Hausmänner-Ausfallsschaden für Ausfall der Arbeitskraft im Haushalt Zusätzliche Aufwendungen bei bleibender Behinderung Mitverschulden bei Nichttragen Helm, Schutzkleidung Grundsätzlich gilt, dass Bikern nur dann ein Mitverschulden zugesprochen werden dürfte, wenn das Gesetz das Tragen entsprechender Schutzkleidung oder die Benutzung von Schutzvorrichtungen vorschreiben würde. In neuerer Zeit sind jedoch Tendenzen zu erkennen, dass die Gerichte bei fehlender Schutzkleidung (= fehlende Protektoren) ein Mitverschulden ansetzen. Nichttragen eines Helms Üblicherweise schlägt sich das Nichttragen eines Helms nach den Rechtsprechungen der Obergerichte mit ungefähr 30-prozentiger Mithaftung des Motorradfahrers bei einem klaren Verstoß des Unfall-gegners nieder. Exkurs: Mützen, die nichts nützen!? Nur wenige Motorradzeitschriften hatten sich zeitnah mit der Neuerung beschäftigt. § 21a Abs. 2 StVO regelt seit dem 16.5.2006: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.” Wer ohne Schutzhelm bzw. ohne geeigneten Schutzhelm unterwegs ist, riskiert ein Verwarnungsgeld. Um ganz andere Beträge geht es möglicherweise, wenn es zu einem Unfall kommt und der Unfallgegner über seine Versicherung einwendet, dass ein Mitverschulden vorliegt. Obwohl man dann eigentlich ohne Schuld ist, können hier je nach Mitverursachung der Verletzung durch den fehlenden oder ungeeigneten Helm Mithaftungsquoten von 30 bis 50% herauskommen. Es stellt sich also die Frage, was ein geeigneter Schutzhelm ist. Legt man ein Gutachten des TÜV Rheinland zu Grunde, so können Braincaps wohl nicht dazu gezählt werden. Grund dafür ist, dass sie nicht über die Schläfen und den Hinterkopf gehen, so dass wichtige Teile des Kopfes ungeschützt sind.
2. Typische Problemsituationen für Motorradfahrer Kolonnenhüpfen, plötzliche Linksabbieger Auch der deutsche Gesetzgeber macht es den motorisierten Zweiradfahrern nicht leicht. “Da war doch noch genügend Platz” oder “der hätte doch nur ein bisschen mehr rechts fahren müssen” sind typische Aussagen von Motorradfahrern, die sich nicht ordentlich angestellt haben und dann in einen Unfall verwickelt wurden. Eine Vorschrift, die bei der Schuldzuweisung im Falle des Unfalls beim Kolonnenhüpfen fatale Wirkung entfaltet, ist der § 5 Absatz 3 Ziffer 1 der Straßenverkehrsordnung. Danach ist ein Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Eine solche unklare Verkehrssituation wird sehr schnell von den deutschen Gerichten angenommen. Folge ist eine entsprechend hohe Mithaftungsquote beim Motorradfahrer, der vom Autofahrer schlicht übersehen wurde. Dass der Autofahrer beim Abbiegen oder beim Wechsel des Fahrstreifens jede Gefährdung anderer auszuschließen hatte, fällt häufig nahezu unter den Tisch. Beispiele für eine unklare Verkehrssituation sind nach der Rechtsprechung: Unübersichtlichkeit aus Gründen der Örtlichkeit oder der Beleuchtungsverhältnisse, Kolonnenspringen ohne sichere Lücken vorn, Blinker des Vorausfahrenden links ohne klare Einordnung, Anhalten des Vorausfahrenden auf der Straßenmitte ohne ersichtlichen Grund und Unübersichtlichkeit aufgrund der Witterungsverhältnisse (Regen, Schnee, Nebel). Eine unklare Verkehrslage wird insbesondere dann von den Gerichten bejaht, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird. Das Landgericht Potsdam hat mit Datum vom 13.2.2006(SP 2006, 415) in seinem Urteil einem verunfallten Motorradfahrer, der an einer Kolonne vorbei fuhr, 70% Mithaftung auferlegt. Vorfahrtsverletzung Aufgrund der schmalen Silhouette eines Motorrads werden Motorradfahrer gerade innerorts häufig übersehen. Der Autofahrer, der Vorfahrt zu gewähren hatte, nimmt den Motorradfahrer dann erst war, wenn es völlig zu spät ist. Daraus resultiert die verzerrte Wahrnehmung, dass der Motorradfahrer auf jeden Fall zu schnell gewesen sein muss. Für den Autofahrer war der Motorradfahrer plötzlich da. Damit kann der nur zu schnell gewesen sein. Und schon befindet man sich wieder mitten in der Beweisproblematik. Grundsätzlich ist es der Unfallgegner, der die überhöhte Geschwindigkeit beweisen muss. Auf der anderen Seite besteht jedoch für den geschädigten Motorradfahrer das Problem, dass er nachweisen muss, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. Nur so kommt es zu einer 100- prozentigen Haftung der gegnerischen Versicherung. Ein Unfall war vor der Schadensrechtsreform unvermeidbar, wenn diese auch einem so genannten Idealfahrer passiert wäre. Der Idealfahrer ist zu einer Art Mischung aus Christian Pfeiffer, einem Fahrschulprüfer und Gott. Nach der neuen Regelung ist bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen auf das Maß der Verursachung abzustellen. Hier kommt insbesondere die so genannte mitursächliche Betriebsgefahr des Geschädigten zum Zuge. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges resultiert aus der Größe des Fahrzeuges, der Art des Fahrzeuges des Gewichts, der Fahrzeugbeschaffenheit und anderer typischer Eigenschaften. Es gibt Urteile, die dem Motorrad eine beträchtliche Betriebsgefahr aufgrund der bestehenden Unstabilität zuweisen. An dieser Stelle möchte ich das so genannte Skandalurteil des Landgerichts Frankfurt am Main einmal näher untersuchen. An seinem Beispiel möchte ich darstellen, dass das Recht bekommen häufig auch von menschlichen Komponenten abhängt. Das Urteil wurde schon in einigen großen Motorradzeitschriften besprochen und stößt bei Juristen auf Ablehnung. Jedem Motorrad fahrenden “Rechtsverdreher” kräuseln sich die juristischen Nackenhaare. Ein Hayabusa-Fahrer war mit 80 km/h auf der Landstraße nach einer Vollbremsung ohne Kontakt mit dem eigentlichen Unfallverursacher gestürzt. Ein Fahrradfahrer hatte, ohne auf den Verkehr zu achten, einfach die Fahrbahn gequert. Der Kläger befand sich in einer Gruppe mit drei Motorrädern an zweiter Position. Alle Motorradfahrer mussten eine Notbremsung einleiten. Zwei stürzten. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 30.03.2007 - 2-20 O 88/06) hat dazu entschieden: Die Betriebsgefahr eines Motorrades ist grundsätzlich als Verschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst zu werten, so dass etwaige Unfallfolgen bewusst in Kauf genommen werden und zumeist nicht auf einen Unfallgegner abwälzbar sind. Die Gefahren liegen so eindeutig auf Seiten der Motorradfahrer, dass eine Mithaftung nur bei groben Verkehrsverstößen anderer Teilnehmer anzunehmen ist. Dem Motorradfahrer wurde vom LG also kein Cent Schadensersatz zugesprochen. In der 2. Instanz gab es dann doch noch 70% zugunsten des Motorradfahrers. Die Urteilsgründe des LG-Urteils geben ein Sammelsurium von systematisch falschen Argumenten wieder. Der Richter hat augenscheinlich seine persönlichen Animositäten mit motorisierten Zweiradfahrern in das Urteil einfließen lassen. Dass es auch um vollkommen anders geht, beweist das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.2.2006 (1 U 137/05). Ein Autofahrer wollte nach links in eine Einfahrt einbiegen. Er übersah einen entgegenkommenden Motorradfahrer. Dieser leitete eine Vollbremsung ein und stürzte, ohne dass es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Ein absolut typischer und alltäglicher Fall, der eigentlich aufgrund eines alten BGH-Urteils (BGH NJW 1972, 1808) für den Kradfahrer vollen Schadensersatz bedeuten sollte. Das OLG Düsseldorf sah das genau so. Es führte in seinem Urteil aus, dass nicht auf die Frage der objektive Erforderlichkeit des Bremsmanövers abzustellen ist. Aufgrund des Verstoßes gegen § 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung haftet der Autofahrer zu 100%. Er hätte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. In der Berufungsinstanz hat dann das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es sprach dem Hayabusa-Fahrer einen Schadensersatz in Höhe von 70% zu. 30% seines Schadens musste er selber tragen, da er innerhalb der Gruppe einen zu geringen Abstand zu seinem Vordermann gehabt habe. Das Gericht ließ daraufhin, dass das Versetztfahren in einer Gruppe von Motorradfahrern nicht hilft, wenn einer aus der Gruppe ausschert oder stürzt. In diesem Fall ist die Fahrbahn auf ganzer Breite okkupiert. In seiner Begründung stellt es auf die Mitverschuldensanteile ab. Das unsinnige Thema Betriebsgefahr hat es gar nicht aufgenommen.
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Normalerweise erhält man (soweit kein Anhalten sofort nach der Messung erfolgte) zunächst den sog. Anhörungsbogen. Auf diesem Anhörungsbogen müssen in jedem Fall die Angaben zur Person gemacht werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich nicht zu dem Vorwurf zu äußern. Der Anhörungsbogen sollte fristgerecht zurück übermittelt werden. Soweit man keinen Anwalt einschaltet (da man z. B. keine Rechtsschutzversicherung für diesen Fall hat), hat man selbstverständlich auch selbst das Recht, vor Ort bei der Polizei in die Akte einzusehen und sich das Foto, Video etc. anzuschauen. Bei diesem Besuch bei der Polizei sollte man sich zum Sachverhalt in keinster Weise äußern. Insbesondere sollte man nie angeben, ob man zu dem fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. Man sollte sich auch nicht bei einem Gespräch mit den Beamten vor Ort, das in freundlicher Atmosphäre geführt wird, zu irgendwelchen Äußerungen hinreißen lassen. Eine Geschwindigkeitsmessung kann in mehreren Punkten überprüft werden. Zunächst einmal muss das Gerät entsprechend geeicht sein. Dazu existiert ein Protokoll mit der Eichung in der Akte. Des Weiteren muss die Messstelle gemäß den Herstelleranforderungen an das Gerät eingerichtet worden sein. Die messenden Beamten müssen geschult sein. Im Zweifel sollte dies alles durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Dieser legt zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er beantragt dann Akteneinsicht. Wurde diese gewährt, kann der Anwalt die Erfolgsaussichten des Einspruchs bewerten. Soweit man nach dem “Blitzen” nicht unmittelbar angehalten wurde, ist es notwendig, dass auch von dem Fahrzeug, also dem Roller oder dem Bike, von hinten eine Fotografie des Kennzeichens erfolgte. Ansonsten kann noch der Messbeamte das Kennzeichen notieren und als Zeuge aussagen. Ist dann ein Bußgeldbescheid eingegangen, so ist unbedingt das Kuvert aufzuheben. Auf dem Kuvert ist ein Kästchen, in welchem steht, wann der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ab diesem Zustellungszeitpunkt laufen 14 Tage, um Einspruch einzulegen. Genaueres ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen. Es sollte beachtet werden, dass, soweit der Bußgeldbescheid bei der Post abgeholt wird (Benachrichtigungszettel im Briefkasten), nicht das Abholen die Frist in Lauf setzt, sondern bereits schon das Einwerfen des Benachrichtigungszettels (gilt auch für Klagen im Zivilprozess). Mittlerweile kann der Einspruch per Fax, E-Mail oder über Internet bei der zentralen Bußgeldstelle in Viechtach eingelegt werden. Im Hinterkopf sollte man in jedem Falle die 3-monatige Verjährung für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben. Soweit also nach dem “Vorfall” keine Maßnahmen der Polizei, wie z. B. das Übersenden des Anhörungsbogens erfolgten und drei Monate verstrichen sind, so ist die Angelegenheit verjährt. Es ergeben sich entsprechende taktische Möglichkeiten, über die ein Anwalt Bescheid weiß. Jedes Sicherheitstraining führt allerdings vor Augen, dass z. B. eine Geschwindigkeit von 70 km/h statt (der innerorts zulässigen) 50 km/h dazu führt, dass sich der Bremsweg verdoppelt. Im Internet kann man sich zur Höhe des Bußgelds z.B. unter: www.bussgeldkatalog.de informieren. Die Messgeräte
Motorradfahrer haben mit zwei Messgeräten zu tun, die in der Praxis in der letzten Zeit häufig verwendet werden. Zum einen handelt es sich um das Einseitensensormessgerät ES 1.0 (mittlerweile 3.0) Das Gerät besteht aus der Messeinheit und zwei Kameras zur Dokumentation des Verkehrsverstoßes. Die Messeinheit sendet drei Strahlen parallel und hintereinander geschaltet, sowie einen Strahl schräg. Der schräge Strahl misst die Distanz zum zu messenden Objekte und die drei parallelen Strahlen messen ähnlich wie bei einer Lichtschranke über eine Zeit-Weg-Messung die Geschwindigkeit. Das Gerät ist sehr genau. Der Hersteller „erfreut” mit der Angabe, dass es besonders gut zur Messung von Motorrädern geeignet ist. Dazu kommt, dass das Gerät sehr klein ist und gut getarnt aufgestellt werden kann. Grundsätzlich kann mit dem Gerät bei Verkehr in beide Richtungen gemessen werden. Jede Kamera ist dann für eine Fahrtrichtung ausgerichtet. Möchte man speziell Motorradfahrern das Leben schwer machen, nutzt man die Kameras, um ein Frontfoto und ein Heckfoto zu machen. Durch wird das vom Hersteller vorgeschriebenen Verfahren zur Aufstellung (Ausrichtung des Neigungswinkels etc.) beachtet, sind die Messungen kaum angreifbar. Auch hier arbeitet wieder eine Software, die Doppelmessungen automatisch ausschließt. Das zweite Messgerät, welches gerne zum Abschießen von Motorradfahrern genutzt wird, ist das Lasermessgerät Riegl FG 21 P. Die Rechtsgelehrten und Sachverständige haben sich lange gestritten. Von Anfang angab es starke Bedenken dagegen, die Lasermessung als standardisiertes Messverfahren zuzulassen. Zwischenzeitlich wird die Lasermessung von allen Gerichten aber akzeptiert. Das große Problem bei einem Lasergerät ist jedoch, dass die Richtigkeit und Genauigkeit der Messungen fast ausschließlich vom Messbeamten abhängt. Polizeibeamte sind routinierten Zeugen, die wissen, dass man für eine glaubwürdige Aussage möglichst genaue Aufzeichnungen machen sollte. Zum einen erfolgen diese Aufzeichnungen in standardisierter Form und orientiert an den Vorgaben der Messgerätehersteller (Messprotokoll). Zum anderen machen sich manche Beamte auch noch persönliche Notizen. Nehmen sie dann darauf bei Gericht Bezug, reicht es dem Richter meist für eine Verurteilung aus. Das größte Problem bei einer Messung eines Motorrades mit einem Lasergerät ist der Laserstrahl und die Entfernung zum Objekt. Der Strahl weitet sich wie folgt:
Im Display des Messgerätes ist eine ringförmige Visiereinrichtung. Nach Herstellerangaben ist die Messung genau, wenn sich deranzuvisierende Fahrzeugteil genau in dem Ring befindet. Bei Autos wird auf das Kennzeichen und bei Motorrädern auf das vordere Licht und damit den Reflektor gezielt. Die meisten Motorräder verfügen über einen ausreichend großen Reflektor, um eine genaue Messung zu ermöglichen. Möglicherweise könnten die Treiber von Sportmaschinen mit besonders kleinen oder schmalen Reflektoren Glück haben. Bei bestimmten Situationen drängt sich jedoch auf, dass die Messung mit dem Lasergerät ungenau war. In dem Messprotokoll muss vermerkt werden, wie hoch das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Messung war. Bei lebhaftem Verkehr besteht die Möglichkeit, dass möglicherweise bei entsprechender Distanz (circa ab 140 m) ein anderes Fahrzeug in den Messbereich gekommen ist. Sagt der Polizeibeamte jedoch vor Gericht glaubwürdig aus, dass er darauf geachtet hat, dass der Messring bei der Messung frei war, wird man die Messung trotzdem kaum kippen können. Die Aussage des Polizisten entscheidet den Prozess. Motorradfahrer fahren bekanntlich, wenn sie in der Gruppe unterwegs sind, mit geringeren Abständen zum Vordermann und seitlich versetzt. Eine Messung in eine solche Gruppe schreit förmlich danach, dass bei bestimmten Distanzen ein anderer in die Messung gekommen ist. Aber auch hier wieder steht und fällt die Messung mit der Aussage des Beamten vor Gericht. Fahrverbot Bei der Verteidigung in Owi-Sachen steht fast immer das Fahrverbot im Mittelpunkt. Wichtig ist, dass „Ersttäter” den Lappen in einem Zeitraum von 4 Monaten abgeben dürfen. Dadurch wird die Sache oft einfacher. Das Drohen beruflicher Nachteile kann, um statt des Fahrverbots die Geldbuße zu erhöhen, nur unter ganz engen Vorraussetzungen genutzt werden. Arbeitnehmer müssen zur Not unbezahlten Urlaub nehmen. Bei längeren Fahrverboten muss alles unternommen werden, um zur Arbeit zu kommen. Schlechte Anbindungen mit den Nahverkehrsmitteln reichen nicht. Bei Berufskraftfahrern oder Außendienstlern, die ihren Job verlieren könnten, reicht eine pauschale Bestätigung des Arbeitgebers nicht. Eventuell muss der Arbeitgeber als Zeuge vor Gericht aussagen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann ein Berufskraftfahrer z.B. bei FE-Entzug sogar fristlos gekündigt werden. Selbstständige müssen sogar einen Chauffeur einstellen oder gar einen Kredit zur Überbrückung der führerscheinlosen Zeit aufnehmen! Nachwort Ich wünsche eine gute, allzeit unfallfreie und konfliktarme Fahrt. Andreas Bludau |