Tapetenklausel ist ungültig
BGH Urteil 5.4.2006: Durch zahlreiche Urteile hat der BGH sog. Schönheitsreparaturklauseln gekippt. In dem Urteil vom 5.4.2006 stellt er unter Beibehaltung seiner Linie fest: Enthält der Mietvertrag eine Klausel, welche den Mieter zur Beseitigung von vom ihm oder dem Vormieter aufgebrachte Tapeten oder Bodenbeläge verpflichtet, so ist diese Abrede unwirksam.
Damit gibt es kaum noch Mietverträge, die dem Mieter rechtmäßig die Schönheitsreparturen auferlegen.