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Kündigung wg. unpünktlicher Mietzahlungen

Der BGH(11.1.2006) hat entschieden, dass bei einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen und einer weiterem im Folgemonat nach der Abmahnung ebenfalls nicht pünktlichen Mietzahlung der Vermieter kündigen darf. Eine fortdauernde verspätete Mietzahlung kann sogar Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.
Bekanntlich verpflichten die meisten Mietverträge zur Zahlung der Miete bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Monats.