Arme Vermieter: Schönheitsreparaturen nächste Runde
Kaum noch eine Klausel in Mietverträgen, die die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen regelt, hält der Überprüfung stand. Zahlreiche Urteile des BGH machen es den Vermietern schwer eine wirksame Vereinbarung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen zu stande zu bekommen. Grund: die Fristen für die Schönheitsreparaturen, die im Vertrag stehen, sind starr. Sie passen sich oft dem tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht an.
Aufgrunddessen müssen Mieter nur noch selten beim Auszug streichen und weißeln. Uralte Klauseln und die von Wohnungsbaugenossenschaften sind oft noch zulässig.
Jetzt hat der BGH (27.5.2009, Az. VIII ZR 302/07) weitere Konsequenzen gezogen und entschieden, dass bei trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Mieter durchgeführte Schönheitsreparaturen diese zu erstatten sind. Der Vermieter schuldet dann Wertersatz für Material und Arbeitszeit.